GrowthForge
Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der GrowthForge UG (haftungsbeschränkt), Bürchleweg 28, 79241 Ihringen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über Leistungen im Bereich Leadgenerierung, Mitarbeitergewinnung, Werbeanzeigenbetreuung, Websites und Landingpages, Content-Produktion, CRM-Aufbau, Datenanreicherung sowie damit verbundene Beratungs- und Umsetzungsleistungen.

(2) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen (§ 305b BGB). Maßgeblich ist im Zweifel das jeweilige Angebot.

(5) Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform zustande. Der Annahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber mit der Leistungserbringung beginnen lässt oder Zugänge und Materialien zur Umsetzung übergibt.

§ 3 Leistungsgegenstand und Vertragstypologie

(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Leistungsbeschreibung.

(2) Laufende Leistungen wie die Betreuung von Werbekampagnen, die Generierung von Anfragen, Beratung, Optimierung und Reporting erbringt der Auftragnehmer als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nur geschuldet, soweit dies nach § 4 ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Auf die Herstellung eines abgrenzbaren Ergebnisses gerichtete Leistungen, insbesondere die Erstellung von Websites und Landingpages sowie die Produktion von Foto- und Videomaterial, richten sich nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Für diese Leistungen gilt § 11.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt davon unberührt.

(5) Der Auftragnehmer schuldet keine rechtliche Prüfung der vom Auftraggeber vorgegebenen oder freigegebenen Werbeaussagen, insbesondere nicht auf Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbs-, Marken- oder Berufsrecht. Eine solche Prüfung ist nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart wird.

§ 4 Erfolgszusage

(1) Soweit im Angebot eine Erfolgszusage vereinbart ist, bezieht sie sich auf die dort festgelegte Anzahl qualifizierter Vor-Ort-Termine (Neukundengewinnung) beziehungsweise qualifizierter Bewerbungsgespräche (Mitarbeitergewinnung) innerhalb der vereinbarten Laufzeit.

(2) Als qualifiziert gilt ein Termin oder Gespräch, das die im Angebot festgelegten Kriterien erfüllt. Bei der Neukundengewinnung sind dies insbesondere ein konkreter Bedarf, ein Budgetrahmen im vereinbarten Umfang und ein absehbarer Umsetzungszeitpunkt. Bei der Mitarbeitergewinnung sind dies insbesondere die vereinbarte Qualifikation, die Verfügbarkeit innerhalb des vereinbarten Zeitraums und die räumliche Erreichbarkeit des Einsatzortes.

(3) Ein Termin gilt als vermittelt, sobald er zwischen Interessent und Auftraggeber verbindlich vereinbart ist und die Kriterien nach Absatz 2 zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Erscheint der Interessent nicht, bemüht sich der Auftragnehmer einmalig um eine Neuvereinbarung. Kommt diese nicht zustande, gilt der Termin gleichwohl als vermittelt, sofern die Nichtwahrnehmung nicht auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer zu vertreten hat.

(4) Beanstandungen der Qualifikation eines Termins hat der Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen nach dessen Vereinbarung in Textform und unter Angabe des konkreten Grundes zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Termin als qualifiziert.

(5) Wird die vereinbarte Anzahl innerhalb der Laufzeit nicht erreicht, setzt der Auftragnehmer die Leistungserbringung ohne zusätzliche Vergütung fort, längstens jedoch für weitere drei Monate. Wird die Anzahl auch bis zum Ablauf dieses Zeitraums nicht erreicht, erstattet der Auftragnehmer die auf die fehlenden Termine entfallende anteilige Vergütung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(6) Die Erfolgszusage entfällt, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 5 verletzt, insbesondere vereinbarte Termine nicht wahrnimmt, übermittelte Anfragen nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 2 lit. d kontaktiert, Freigaben verzögert, das vereinbarte Werbebudget nicht bereitstellt oder Zielgruppe, Angebot oder Konditionen während der Laufzeit wesentlich ändert. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf einen solchen Umstand hin und setzt ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers setzen die Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Diese ist Hauptleistungspflicht, nicht bloße Obliegenheit.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere,

a) alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Bild- und Textmaterialien rechtzeitig und vollständig bereitzustellen,

b) die erforderlichen Zugänge zu Werbekonten, Unternehmensprofilen, Domains, Hosting und sonstigen Systemen einzurichten und während der Laufzeit aufrechtzuerhalten,

c) einen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis zu benennen und dessen Erreichbarkeit während der üblichen Geschäftszeiten sicherzustellen,

d) übermittelte Anfragen innerhalb von 24 Stunden an Werktagen zu kontaktieren und vereinbarte Termine wahrzunehmen,

e) Entwürfe, Anzeigen und Texte innerhalb von drei Werktagen freizugeben oder mit konkreter Begründung zurückzuweisen,

f) das vereinbarte Werbebudget nach § 6 bereitzustellen.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich Fristen und Termine des Auftragnehmers um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer hierdurch entsteht, vergütet der Auftraggeber nach den jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 6 Werbebudget und Mediakosten

(1) Kosten für die Schaltung von Werbeanzeigen (Mediabudget) sind in der Vergütung nach § 7 nicht enthalten, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt.

(2) Das Mediabudget trägt der Auftraggeber. Es wird über ein auf den Auftraggeber lautendes Werbekonto abgerechnet und unmittelbar an die jeweilige Plattform gezahlt. Der Auftragnehmer erhält lediglich Verwaltungszugriff auf dieses Konto.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass eine gültige Zahlungsmethode hinterlegt ist und das vereinbarte Budget während der Laufzeit zur Verfügung steht. Steht das Budget nicht oder nicht vollständig zur Verfügung, ruhen die davon abhängigen Leistungspflichten des Auftragnehmers.

§ 7 Vergütung, Zahlung und Verzug

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Laufende Vergütungen sind, sofern nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus zu Beginn des jeweiligen Leistungsmonats fällig. Sonstige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(4) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, seine Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich einzustellen, insbesondere Kampagnen zu pausieren. Der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum bleibt bestehen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Verlängerung der Laufzeit besteht nicht.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten in Textform anzupassen. Erhöht sich die Vergütung um mehr als fünf Prozent, kann der Auftraggeber den Vertrag zum Wirksamwerden der Anpassung kündigen.

§ 8 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den im Rahmen des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen – insbesondere Werbemitteln, Texten, Grafiken, Websites, Landingpages sowie Foto- und Videomaterial – das räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, diese für die eigenen geschäftlichen Zwecke zu nutzen.

(2) Die Rechteeinräumung nach Absatz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.

(3) Nicht übertragen werden Rechte an Konzepten, Methoden, Strukturen, Vorlagen, Skripten, Automatisierungen und sonstigem Know-how des Auftragnehmers, die nicht speziell für den Auftraggeber entwickelt wurden. Diese darf der Auftragnehmer weiterhin uneingeschränkt verwenden, auch für andere Auftraggeber.

(4) Eine Bearbeitung, Weiterlizenzierung oder Übertragung der Arbeitsergebnisse an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Dies gilt nicht für die Übertragung im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge oder eines Betriebsübergangs.

(5) Rechte an Leistungen Dritter, insbesondere an Stockmaterial, Schriften und Softwarelizenzen, richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf bestehende Beschränkungen hin.

(6) Verwendet der Auftragnehmer Foto- oder Videoaufnahmen von Personen, ist der Auftraggeber für das Vorliegen der erforderlichen Einwilligungen nach § 22 KUG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO verantwortlich, soweit die abgebildeten Personen aus seinem Bereich stammen.

§ 9 Rechte Dritter und Freistellung

(1) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm bereitgestellten Materialien – insbesondere Logos, Marken, Bildern, Texten, Referenzen und Kundenstimmen – über die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte verfügt und dass deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.

(2) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherung oder auf vom Auftraggeber vorgegebenen oder freigegebenen Inhalten beruhen. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Geltendmachung solcher Ansprüche und stimmt sich mit ihm über die weitere Vorgehensweise ab.

§ 10 Termine, Fristen und Plattformabhängigkeit

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Die Leistungserbringung hängt teilweise von Diensten Dritter ab, insbesondere von Werbeplattformen wie Meta und Google. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf deren Verfügbarkeit, Freigabeentscheidungen, Richtlinien, Preisgestaltung, Algorithmen oder auf die Sperrung von Konten und Anzeigen. Solche Umstände stellen keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers dar, sofern er sie nicht zu vertreten hat.

(3) Tritt ein solcher Umstand ein, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und stimmt mit ihm das weitere Vorgehen ab.

§ 11 Abnahme von Werkleistungen

(1) Werkleistungen nach § 3 Abs. 3 sind vom Auftraggeber nach Fertigstellungsanzeige innerhalb von zehn Werktagen zu prüfen und abzunehmen.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahme noch eine Rüge wesentlicher Mängel in Textform, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung in Betrieb nimmt oder produktiv nutzt.

(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag über Werkleistungen nach § 648 BGB jederzeit zu kündigen. In diesem Fall behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden pauschal mit 60 Prozent der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung angesetzt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich höhere Aufwendungen erspart wurden; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis geringerer Ersparnis vorbehalten.

§ 12 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Wird der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt, verlängert er sich um jeweils einen weiteren Monat, mit derselben Kündigungsfrist zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums.

(3) Kündigungen bedürfen der Textform. Die Übermittlung per E-Mail genügt.

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen länger als 30 Tage in Verzug ist, seine Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung nicht erfüllt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird.

(5) Verlängert sich die Leistungserbringung nach § 4 Abs. 5, endet der Vertrag frühestens mit Ablauf des dort genannten Zeitraums.

(6) Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(7) Nach Vertragsende übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die für den Weiterbetrieb erforderlichen Daten und Zugänge in einem gängigen Format. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe interner Arbeitsmittel, Konzeptentwürfe oder Rohdaten besteht nicht. Aufwendungen für eine über die reine Übergabe hinausgehende Unterstützung vergütet der Auftraggeber nach Aufwand.

§ 13 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer im Rahmen der vorstehenden Absätze nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(6) Ansprüche des Auftraggebers verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1 und nicht für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel.

§ 14 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie ausschließlich für Zwecke dieses Vertrags. Vertraulich sind insbesondere Geschäftsdaten, Kundendaten, Kalkulationen, Strategien, Zugangsdaten und technische Konzepte.

(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag bekannt werden, die einer Partei bereits vorlagen, die unabhängig entwickelt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.

(3) Die Pflicht besteht für drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort.

(4) Nach Vertragsende gibt jede Partei überlassene vertrauliche Unterlagen zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 15 Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Diese geht diesen Bedingungen im Umfang ihres Regelungsgegenstands vor.

(3) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der über die Kampagnen erhobenen personenbezogenen Daten in seinem Verantwortungsbereich selbst verantwortlich, insbesondere für die Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO und die rechtskonforme Kontaktaufnahme mit den vermittelten Interessenten.

§ 16 Referenznennung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Firmennamens und des Logos sowie unter Darstellung der erbrachten Leistungen als Referenz zu benennen, insbesondere auf der eigenen Website und in Präsentationen.

(2) Die Veröffentlichung konkreter Kennzahlen oder Zitate erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

(3) Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit für die Zukunft in Textform widersprechen.

§ 17 Abwerbeverbot

Die Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrags und für zwölf Monate nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei gezielt abzuwerben. Nicht erfasst sind Einstellungen aufgrund allgemeiner Stellenausschreibungen oder auf Initiative des Mitarbeiters.

§ 18 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien ihn für die Dauer der Störung von seinen Leistungspflichten. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen sowie großflächige Ausfälle der Telekommunikations- oder Energieinfrastruktur. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich. Dauert die Störung länger als zwei Monate, kann jede Partei den Vertrag kündigen.

§ 19 Änderung dieser Bedingungen

(1) Der Auftragnehmer kann diese Bedingungen bei laufenden Verträgen ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage oder Rechtsprechung erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt.

(2) Änderungen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Auf die Bedeutung des Schweigens weist der Auftragnehmer in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Auftraggeber, kann jede Partei den Vertrag zum Wirksamwerden der Änderung kündigen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Freiburg im Breisgau. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(4) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte bedarf der Zustimmung der anderen Partei in Textform.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.